Was geschieht im Ermittlungsverfahren ?
Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige oder der selbst erlangten Kenntnis von einer Straftat, ob die Verdachtsmomente zur Erhebung einer Anklage vor Gericht ausreichend sind. Hierzu bedient sich die Staatsanwaltschaft der Polizei.
Der Tatverdächtige wird in diesem Verfahrensstadium als Beschuldigter bezeichnet. Wenn Sie eine Strafanzeige wegen des Verdachts eines Sexualdeliktes erstatten, wird die Polizei zunächst einmal das Opfer befragen wollen. Das Opfer wird im Rahmen der Ermittlungen oft als Geschädigte/Geschädigter bezeichnet. Liegt die Missbrauchshandlung erst kurze Zeit zurück (wenige Stunden) wird im Regelfall eine ärztliche Untersuchung des Opfers erforderlich sein, um Tatspuren sichern zu können.
Nur die wenigsten wissen übrigens, dass diese Untersuchung auch zwangsweise erfolgen kann (dies nach Maßgabe der unter der Seite Strafanzeige geschilderten Kriterien). Von dem Regelfall der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsuntersuchung gibt es jedoch eine Ausnahme (§ 81 c III StPO). Diese greift dann, wenn dem zu untersuchenden Zeugen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf eine ihm nahestehende Person zusteht. Gemeint ist damit das in § 52 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht. Demzufolge sind beispielsweise Verlobte, Ehegatten und mit dem Beschuldigten in erster Linie verwandte Personen (leibliche Kinder) berechtigt das Zeugnis zu verweigern. Diese müssen also nicht aussagen und können dementsprechend auch eine Mitwirkung an einer Untersuchung verweigern.
In Bezug auf die polizeiliche Befragung des Opfers gelten einige wichtige Besonderheiten. Das Opfer hat zunächst das Recht zu seiner Vernehmung eine Person mitzubringen, welcher es vertraut. Diese darf bei der Vernehmung anwesend sein, es sei denn, dass die Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Immer anwesend sein darf ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen anwaltlichen Beistand für die Dauer der Vernehmung beiordnen, dies insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In diesen Fällen besteht darauf ein Anspruch. Kosten enstehen dadurch grundsätzlich nicht.
Wichtig zu wissen ist auch, dass für Kinder die Opfer einer Straftat geworden sind und die nun als Zeugen vernommen werden müssen, bei vielen Polizeidienststellen spezielle und kindgerechte Vernehmungszimmer eingerichtet worden sind. Die Befragungen der Opfer werden im Regelfall recht einfühlsam und situationsgerecht von den Beamten durchgeführt. Aufgabe hierüber zu wachen, kommt inbesondere dem begleitenden Anwalt zu. Erwähnenswert ist auch, dass es bei der Polizei sogenannte Opferschutzbeauftragte gibt, welche die Opfer oft im Vorfeld zur Vernehmung über Hilfsorganisationen informieren oder diesen als Anlaufstelle für allgemeine Fragen dienen.
Entscheidend ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere, dass die Aussage des Opfers möglichst unbeeinflusst erfolgt. Verwirren Sie das Kind nicht, indem Sie oder andere Privatpersonen versuchen dieses im Vorfeld seiner Vernehmung immer wieder selbst zu befragen. Hierdurch besteht die Gefahr, dass die Aussage des Kindes in einem späteren Gerichtsverfahren nicht mehr verwertbar ist, weil "weitere Taten in das Kind hineingeredet" wurden, es also selbst weitere Anschuldigungen erfunden hat, um dem so aufgebauten "Erwartungsdruck" standhalten zu können, der dann sicher unbewusst und ohne böse Absicht ausgeübt wurde.
Und noch ein ganz wichtiger Hinweis:
Als Mutter tun Sie Ihrem Kind keinen Gefallen, wenn Sie bei der Befragung darauf bestehen anwesend sein zu wollen. Zunächst kann sich das Kind dann nicht "öffnen", weil es nur daran denkt bei Ihnen Schutz zu suchen und eher anfängt sich gefühlsmäßig fallen zu lassen, was dann aber ein Gespräch oft unmöglich macht. Abgesehen davon, ist es dem Kind möglicherweise peinlich, vor Ihnen Angaben zu sexuellen Schockerlebnissen zu machen. Seien Sie einmal ehrlich und stellen sich selbst die Frage, ob Sie als Kind oder Jugendlicher tatsächlich alle intimen Dinge mit Ihren Eltern besprochen haben, die Ihnen selbst peinlich waren ? Es fällt einem Kind leichter mit einem freundlichen Fremden offen zu sprechen, wenn eine ihm vertraute - aber nicht zu nahe stehende - Begleitperson dem Gespräch beiwohnt. Klar, dass dies für eine Mutter schwer ist, aber durch ihre Anwesenheit verschlimmern Sie die Situation ihres Kindes tatsächlich nur. Dies zeigt die Erfahrung.
Im Anschluss an die Befragung des Opfers wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob Sie gegen den Täter einen Haftbefehl beantragt. Hierzu müssen insbesondere die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Wiederholungsgefahr oder der Verdunkelungsgefahr (= meint die Befürchtung, dass der Beschuldigte durch bestimmte Handlungen auf sachliche Beweismittel oder Zeugen Einfluss zu nehmen versucht) gegeben sein. Der Erlass eines Haftbefehls wird jedoch nicht immer erfolgen können. Oft werden nun weitere Zeugen befragt und Beweismittel gesichert und selbstverständlich wird auch der Beschuldigte polizeilich vernommen. Wie es nun weiter geht, hängt von dessen Aussageverhalten ab.
Das Glaubwürdigkeitsgutachten
Insofern der Täter die Vorwürfe bestreitet ist es schon der Regelfall, dass die Staatsanwaltschaft ein sog. "Glaubwürdigkeitsgutachten" in Bezug auf die Aussage des kindlichen oder jugendlichen Opfers in Auftrag gibt. Der Begriff ist schon abschreckend und man sollte vermeiden ihn dem kindlichen Opfer gegenüber zu erwähnen. Ansonsten könnte dieses den Eindruck gewinnen, dass seinen Angaben kein Glauben geschenkt wird. Ein solches Glaubwürdigkeitsgutachten ist als aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen zu verstehen.
Gutachter ist meist ein Jugendpsychologe. Dieser soll den Sachverhalt und die Aussage des Kindes überprüfen. Dies indem er längere Gespräche mit dem Opfer führt. Der begutachtende Sachverständige hat die kognitiven Voraussetzungen des Zeugen, also seine Zeugeneignung bzw. Aussagefähigkeit, festzustellen. Hierunter wird die entwicklungs- und persönlichkeitsbedingte Fähigkeit verstanden, die spezielle Tat in ihrem wesentlichen Gehalt richtig wahrzunehmen, sich zu merken und ohne größere Beeinflussung wiedergeben zu können.
Die Begutachtung dauert, je nach Problematik des Falles, circa 5 bis 8 Stunden und kann an mehreren Tagen stattfinden. Sie setzt sich, abgesehen von der Befragung der Angehörigen, folgendermaßen zusammen:
Es erfolgt zunächst eine allgemeine Befragung des Kindes. Im Anschluss daran werden unterschiedliche Tests durchgeführt, also zum Beispiel Intelligenztests, Wahrnehmungsprüfungen, Seh-, Hörprüfungen und Suggestibilitätsprüfungen (= Beeinflussbarkeitsprüfung). Dies verbunden mit einer nun eingehenden Befragung zur Sache, die häufig an Umfang über die polizeiliche Befragung hinausgehen wird. Neben der einhergehenden Sachdarstellung werden auch Vorhaltungen zu früheren - abweichenden - Darstellungen gemacht und die psychischen Hintergründe der Aussage geklärt. Schlussendlich werden die Untersuchungsergebnisse in einem schriftlichen Gutachten zusammengefasst und dort wird dann abschließend beurteilt, ob die Angaben glaubhaft erscheinen. Ist dies nicht der Fall, so wird es in den meisten Fällen zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommen. Kommt das Gutachten zu einem positiven Ergebnis, so wird der Staatsanwalt durch Einreichung einer Anklageschrift Anklage bei Gericht erheben.
Der zuständige Richter wird nach Vorlage der Anklageschrift zunächst prüfen und entscheiden, ob auch aus seiner Sicht der Beschuldigte der Begehung einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ist dies nicht der Fall, kann er die Anklage mit der Aufforderung zu weiteren Ermittlungen zurückreichen. Andernfalls wird er einen sog. Eröffnungsbeschluss erlassen, indem er die Anklage zulässt und gleichzeitig einen Hauptverhandlungstermin bestimmt, zu dem nun der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen geladen werden.
Anwaltliche Opfervertretung im Ermittlungsverfahren ?
Dies ist aus vielen Gründen sinnvoll. Der Täter ist mit Sicherheit anwaltlich vertreten. Sein Verteidiger wird im Regelfall, wenn der Täter nicht geständig ist, versuchen Widersprüche in der Aussage des Opfers aufzuzeigen und im Falle eines positiven Gutachtens dessen Ergebnis in Frage zu stellen. Dies beispielsweise, indem er Kritik an den vorgeschriebenen Formalien des Gutachtens ausübt, er die Qualifikation des Gutachters oder der Gutachterin in Frage stellt und Ausagen von Entlastungszeugen präsentiert. Ist das Opfer anwaltlich vertreten, so kann auch dessen Anwalt Akteneinsicht sowie Stellung zu den Schachzügen der Verteidigers nehmen und oft auch schon im Vorfeld verhindern, dass tatsächlich weniger qualifizierte Gutachter durch die Staatsanwaltschaft beauftragt werden. Die Zahl der in Deutschland zur Verfügung stehenden Gutachter in derartigen Verfahren ist begrenzt, sodass ein in diesen Fällen erfahrener Rechtsbeistand im Regelfall die Qualifikation und zu erwartenden fachlichen Leistungen des Gutachters zu beurteilen vermag. Die Hauptarbeit eines guten Verteidigers findet nach Ansicht der Verfasser im Ermittlungsverfahren statt, sodass es sinnvoll ist, wenn auch das Opfer hier etwas entgegen zu setzen hat und ihm das strategische Vorgehen des Verteidigers durch seinen Anwalt erklärt werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser selbst auch über ausreichende Erfahrung in der Strafverteidigung verfügt.