Der Gewalt entkommen ? Aber wie ?
Die erste Frage, die sich Opfer und Opferbetreuer in einer akuten Missbrauchssituation stellt ist die, wie man den weiteren Zugriff des Täters beenden kann.
In diesem Zusammenhang sollte man die Möglichkeit der Inobhutnahme des gefährdeten Kindes durch das Jugendamt kennen und auch nicht zögern, von dort Hilfe in Anspruch zu nehmen.
In § 42 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes heißt es hierzu:
(1)
" Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die
Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder [.....].
(2)
Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind [......].
Dies bedeutet, dass das Jugendamt, wenn das Kind oder der Jugendliche selbst darum bittet oder wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht, in der Lage ist, die Unterbringung des Kindes bei einer geeigneten Person oder Einrichtung vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer unmittelbaren richterlichen Anordnung bedarf. Ersucht das Kind um eine solche Inobhutnahme, so ist allein die Bitte des Kindes zunächst einmal ausreichend. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Grundsätzlich hat das Jugendamt also jeder Bitte nach Inobhutnahme Folge zu leisten. Allerdings sind, wenn das Kind in Obhut genommen wird, unverzüglich die Sorgeberechtigten zu unterrichten. Widersprechen diese der Maßnahme, so besteht die Möglichkeit eine Entscheidung des Familiengerichts über den Fortbestand der Inobhutnahme herbeizuführen, was in der Regel auch getan wird.
Dies heißt übrigens nicht zwingend, dass in Fällen des Kindesmissbrauchs immer automatisch eine Strafanzeige gegen den Täter erfolgen muss. Die Mitarbeiter des Jugendamtes werden die Interessen des Kindeswohls immer in den Vordergrund stellen und zusammen mit dem Opfer erörtern, ob eine Strafanzeige in dessen Interesse liegt.