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Opferentschädigung vom Staat ?

Dies ist in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundlage für die hier von uns angesprochenen Entschädigungsleistungen ist das sogenannte "Opferentschädigungsgesetz." (OEG). Hier finden Sie den vollständigen Gesetzestext: www.juris.de/bundesrecht/oeg/index.html.

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Genau heißt es: "Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten". Hinter diesem Gesetz verbirgt sich der Gedanke, dass der Staat dann, wenn er nicht in der Lage ist seine Bürger vor Straf-oder Gewalttaten zu schützen, wenigstens grundsätzlich bereit ist, für die Versorgung bzw- Entschädigung der Opfer einzustehen. Dies natürlich nur in bestimmten Fällen, die das Gesetz dann näher beschreibt. Im wesentlichen sind davon nachfolgende Straftaten erfasst:

- Sexueller Missbrauch von Kindern

- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

- Vorsätzliche Körperverletzungsdelikte

- Tötungsdelikte

Es muss also grundsätzlich eine Gewalttat gegen eine Person vorliegen.

Was ist denn überhaupt eine Gewalttat ? Darunter zu verstehen ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger und tätlicher Angriff, wobei die eben angesprochenen Delikte darunter zu fassen sind. In Bezug auf die Sexualdelikte gilt jedoch eine Ausnahme, denn hier ist auch der sog. "gewaltlose" sexuelle Missbrauch von Kindern und anderen Schutzbefohlenen erfasst. Ebenfalls darunter fällt die Misshandlung von Kindern z. B. durch Unterlassung der Ernährung oder Nichteinholung ärztlicher Hilfe im Falle der Erkrankung des Kindes.

Wer kann die angebotenen Leistungen geltend machen ?

Ansprüche können von dem Geschädigten selbst oder auch dessen Hinterbliebenen gestellt werden. Übrigens gilt ebenfalls als Anspruchsberechtigter bzw. "Geschädigter", wer die gesundheitliche Schädigung bei der Abwehr eines vorsätzlichen, tätlichen Angriffs erlitten hat. Dies sei aber nur am Rande angemerkt.

Welche Leistungen kann ich erhalten ?

Wo und wann beantrage ich diese ?

Die Versorgungsleistungen werden nach dem sog. Bundesversorgungsgesetz gewährt und umfassen insbesondere Heil- und Krankenbehandlung (einschließlich der Kosten für psychotherapeutische Behandlungen und Kuren), Beschädigtenrente, Hinterbliebenenversorgung für Witwer und Witwen sowie Waisen und Eltern, Bestattungs- und Sterbegeld und Kapital-/Grundrentenabfindungen. Ein Schmerzensgeld wird allerdings nicht gezahlt und Sach- und Vermögensschäden werden grundsätzlich auch nicht ersetzt. Insofern gelten nur einige Ausnahmen für am Körper getragene Hilfsmittel, wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz. Den Opfern stehen auch die sog. Leistungen der "Kriegsopferfürsorge" zu. Diese umfassen z. B. eine Hilfe zur Pflege bzw. Weiterführung des Haushaltes, Erholungshilfe, Eingliederungshilfen, Krankenhilfe, Erziehungsbeihilfe, Wohnungshilfe oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Beantragt werden diese Leistungen in NRW bei dem für Sie zuständigen Landschaftsverband, wobei das ausgefüllte Antragsformular auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern abgegeben werden kann. Gemeint sind hiermit z. B. Krankenkassen- oder Rentenversicherungsträger sowie die Gemeinden. In NRW  konnte man sich bis zum 31.12.2008 an die jeweiligen Versorgungsämter wenden, die meist in der näheren Umgebung lagen. Diese sind nun "zentralisiert" worden und in den beiden nachfolgenden Landschaftsverbänden aufgegangen:

 

LWL Versorgungsamt Westfalen Lippe

Von-Vincke-Str. 23-25

48143 Münster

Tel.:  0251 / 591 - 80 00, Fax .: 0251 / 591-80 09

 

LVR Rheinland

Boltensternstr. 10

50735 Köln

Tel.: 0221 / 809 - 58 45, Fax.: 0221 / 809-59 36

 

Antragsformulare können Sie auch downloaden, wenn Sie den nachfolgenden Link benutzen und wenn Sie auf  der verlinkten Seite unter der Überschrift "Anträge zur Opferentschädigung" den Punkt "Beschädigtenversorgung" anklicken (www.lwl.org) .

Der Antrag sollte so schnell wie möglich von Ihnen gestellt werden, denn von dem Zeitpunkt der Antragstellung hängt auch der Beginn der Versorgungsleistung ab ! Es kann übrigens auch ein formloser Antrag beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden. Dies bedeutet, Sie können in einem Brief die Ihnen widerfahrene Tat und deren Folgen schildern und um Gewährung von Entschädigungsleistungen ersuchen.

Gibt es Versagungsgründe ? Treffen mich Mitwirkungspflichten ?

Ihr Antrag kann abgelehnt werden, wenn Sie als Geschädigter selbst die Schädigung herbeigeführt haben oder es aus sonstigen Gründen, die in Ihrem eigenen Verhalten liegen, "unbillig" wäre, Ihnen Entschädigung zu gewähren. Gleichfalls können Ihnen Leistungen nach dem OEG aber auch dann verwehrt werden, wenn Sie  es als Geschädigte unterlassen haben, das Ihnen Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere nicht  unverzüglich Strafanzeige gegen den Täter erstattet haben.

In diesem Zusammenhang sollte man aber auch wissen, dass hiervon eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn Ihnen nämlich aus besonderen Gründen die Erstattung einer Strafanzeige oder auch die Benennung des Täters nicht zuzumuten ist. In diesem Fall wird der Landschaftsverband  dann prüfen, ob bei Ihnen dennoch eine Leistungsbewilligung in Frage kommen kann. In jedem Fall haben jedoch Sie mit dem Leistungsträger zusammenzuarbeiten und müssen diesen bei der Fallprüfung und Aufklärung des Sachverhaltes unterstützen, soweit Ihnen dies möglich ist. Wichtig zu wissen ist übrigens auch, dass der Landschaftsverband im Regelfall keine Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten wird, wenn er Kenntnis von einer Ihnen gegenüber begangenen Gewalttat erhält. Die Prüfung einer beantragten Leistungsbewilligung ist nämlich nicht zwingend an eine strafrechtliche Verfolgung des Täters gebunden und dessen Verurteilung ist auch nicht Voraussetzung für eine Leistungsbewilligung.

Das Prüfungsverfahren Ihres Antrages kann sich über Monate hinziehen und endet mit einem sog. Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

Infoline für Gewaltopfer

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Versorgungsamt Westfalen) und auch der Landschaftsverband Rheinland mit der Abteilung LVR-Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht hilft Ihnen bei Einzelfragen sicherlich gerne weiter. Zudem gibt es in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit eine zentrale, kostenlose Rufnummer der "Infoline für Gewaltopfer" anzuwählen, von der aus Sie dann direkt mit dem für Sie zuständigen Landschaftsverband verbunden werden. Hier können Sie in einem vertraulichen Gespräch weitere Informationen über bestehende Hilfsmöglichkeiten und Ansprechpartner erhalten. Die Rufnummer lautet:

0800-654-654-6