Schmerzensgeld im Strafverfahren ?
Eigentlich ungewöhnlich, denn normalerweise gibt es Schmerzensgeld, also eine Entschädigung für erlittenes Leid, nach weit verbreiteter Ansicht nur im sogenannten Zivilprozess.
Den meisten Menschen ist übrigens der Unterschied zwischen Zivil- und Strafprozess überhaupt nicht bekannt. Gericht ist eben Gericht. Dem ist aber nicht so. Nachfolgend möchten wir Ihnen daher kurz den Unterschied zwischen Zivil- und Strafverfahren näher erklären, denn wenn man mal mit Gerichten zu tun hat, ist diese Unterscheidung von Bedeutung. Streiten Sie sich mit Ihrem Nachbarn z. B. über den Verlauf einer Grundstücksgrenze, so wird Ihnen das Strafgericht nicht weiter helfen können.
Die Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafverfahren
Der Zivilprozess
Vereinfacht gesagt geht es im Zivilprozess um einen Rechtstreit zwischen Bürgern (Zivilprozess = Bürger gegen Bürger). Ein Zivilprozess kommt in Gang, wenn ein Bürger (Kläger) einen anderen Bürger vor Gericht verklagt, indem er in der Regel dort eine sog. Klageschrift einreicht und darin seine Ansprüche gegen den Gegner (den Beklagten) darlegt und begründet. Nach Eingang der Klageschrift wird das Gericht von dem Kläger zunächst einmal die Entrichtung von sog. Gerichtsgebühren abverlangen, deren Höhe sich nach dem Wert des streitigen Gegenstandes bzw. bestimmten Vorschriften richtet. Ist diese Gebühr gezahlt worden, so wird das Gericht dem Beklagten die Klageschrift zustellen und ihm gleichzeitig Gelegenheit geben, innerhalb einer bestimmten Frist seine Sicht der Dinge zunächst schriftlich vorzutragen. Später wird dann in der Regel ein Termin für eine mündliche Verhandlung bestimmt.
In einem Zivilprozess muss grundsätzlich jede der Parteien (also Kläger und Beklagter) die für sich günstigen Tatsachen vortragen und diese dann auch beweisen können, indem sie z. B. den von der Gegenseite bestrittenen Abschluss eines Kaufvertrages durch Vorlage der von beiden Seiten unterzeichneten schriftlichen Fassung belegt oder selbst Zeugen für einen von ihr behaupteten Umstand benennt. Der Richter ist in diesem Rechtsstreit dann der objektive Dritte, welcher die von Kläger und Beklagtem vorgelegten Beweise sichtet und der dann, meist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, ein Urteil fällt. Die Urteilsfindung orientiert sich dabei ausschließlich am Vortrag der Parteien. Die unterlegene Partei muss dann schlussendlich die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.
Gegenstand eines Zivilprozesses können z.B. Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis sein oder die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen diverser Mängel an dem Kaufgegenstand usw., ebenso Schadensersatzansprüche und auch Schmerzensgeld. Ist man also z. B. durch einen Autofahrer angefahren worden und kann belegen (z. B. durch ein Unfallgutachten), dass dieser den Unfall schuldhaft verursacht hat, so kann man seinen Anspruch auf Schmerzensgeld gerichtlich durch ein Urteil bestätigt bekommen. Zahlt der Gegner das Schmerzensgeld dann trotzdem nicht, so muss man selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Urteils beauftragen. Dieser treibt dann das Geld bei, wenn nötig zwangsweise durch Pfändung und Versteigerung von im Eigentum des Verurteilten stehender Gegenstände, wenn dieser nämlich auch an den Gerichtsvollzieher nicht "freiwillig" zahlen will. Das Gericht selbst kümmert sich nach dem Urteil nicht mehr um die Durchsetzung der geltend gemachten und ausgeurteilten Ansprüche.
Der Strafprozess
Im Strafprozess geht nun der Staat gegen einen Bürger vor. Stark vereinfacht kann man sagen, dass der Staat bestimmte Regeln aufgestellt hat, an welche seine Bürger sich zu halten haben. Diese Regeln sind unter anderem im Strafgesetzbuch niedergelegt (z.B. Strafbarkeit von Diebstahl, Körperverletzung, Raub......). Sinn dieser staatlich vorgegebenen Verhaltensregeln ist es, ein sinnvolles und friedliches Zusammenleben der Bürger und ein funktionierendes Staatswesen zu gewährleisten. Werden die aufgestellten Regeln gebrochen und wird ein solches Verhalten gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsbehörden (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft) zur Anzeige gebracht oder diesen auf anderem Wege bekannt, so beginnen diese zu ermitteln, ob denn ein für eine Anklage hinreichender Tatverdacht besteht, also der Bruch der Verhaltensregel nachweislich festgestellt und staatlich geahndet werden kann. Ist davon auszugehen, so wird der Staatsanwalt Anklage vor dem Strafgericht erheben und dieses ggf. die Anklage zulassen und einen Strafprozess gegen den Angeklagten durchführen. Im Unterschied zum Zivilprozess kann das Strafgericht von sich aus im Rahmen des Prozesses noch bestimmte Ermittlungsschritte vornehmen bzw. anordnen. Ein wichtiger Unterschied zum Zivilverfahren! Das Opfer einer Straftat, z. B. eines Diebstahls, hat auf den Strafprozess in der Regel keine Einflussmöglichkeit (Ausnahme nur bei den Nebenklagedelikten, hierzu vgl. das Kapitel Opferrechte) und wird im Prozess als Zeuge aussagen und nicht als Partei dort auftreten. Kommt es zu einer Verurteilung, so wird der erwachsene Angeklagte in der Regel zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt, die Geldstrafe kommt allerdings grundsätzlich nicht dem Opfer der Straftat zu. Die Vollstreckung dieser Strafe übernimmt dann der Staat durch die dafür zuständigen Stellen.
Das sog. "Adhäsionsverfahren" zur vereinfachten Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen
Nach dem bisher Gesagten müsste also das Opfer einer Straftat eigentlich seine Schmerzensgeldansprüche vor einem Zivilgericht durchsetzen. Für das Opfer eines Sexualdeliktes ein Albtraum, denn nach überstandenem Strafprozess müsste man nun also noch ein zweites Gerichtsverfahren überstehen, um dort seine Schmerzensgeldansprüche durchsetzen zu können. Hier gibt es aber "Rettung", denn tatsächlich kann man Schmerzensgeldansprüche nicht nur durch eine Klage vor dem Zivilgericht, sondern schon im Strafprozess gegen den Täter erlangen, indem man dort nämlich einen sog. Adhäsionsantrag auf Zusprechung eines angemessenen Schmerzendgeldes stellt. Ein Umstand der vielen Opferbetreuern und leider auch manchen im Strafverfahren unerfahrenen Anwälten unbekannt ist. Sie wissen es nun besser. Weil man in der Juristerei gerne komplizierte Wortgebilde benutzt, heißt diese Möglichkeit eben "Adhäsionsverfahren" (auch Anhangs- oder Anschlussverfahren genannt). Ein Vorteil dieses Verfahrens ist der Umstand, dass in einem Strafverfahren der sog. Amtsermittlungsgrundatz gilt, also ein weiteres "Wortungetüm". Dies bedeutet aber nur, dass Beweismittel auf Initiative des Gerichts herangezogen werden, ohne dass es, wie im Zivilverfahren, eines Beweisantrittes des Verletzten bedarf (s.o.). Wir erinnern uns: Im Zivilprozess müssen allein die Parteien ihre Ansprüche beweisen!
Das Strafgericht kann die im Adhäsionsantrag gestellten Ansprüche des Verletzten übrigens auch nicht rechtskräftig abweisen, sondern lediglich von einer Entscheidung darüber absehen, wenn es sie für unzulässig oder unbegründet hält bzw. der Angeklagte freigesprochen wird. Ist dies der Fall, so steht dem Opfer also immer noch der Weg zum Zivilgericht offen. Spricht das Strafgericht einem im Urteil hingegen den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld zu, so hat diese Entscheidung dann bindende Wirkung.
Es gibt aber auch Konstellationen, in denen ein Adhäsionsantrag überhaupt nicht nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein Strafverfahren gegen jugendliche oder heranwachsende Täter handelt und wenn dort Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. In diesen Fällen bleibt einem der Weg zum Zivilgericht nicht erspart. Ebenfalls unzulässig ist der Antrag natürlich auch dann, wenn man bereits dabei ist, vor einem Zivilgericht gegen den Täter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu klagen.
Welche Angaben muss der "Adhäsionsantrag" enthalten und wo kann er wann gestellt werden ?
In dem Antrag auf Zuspruch eines angemessenen Schmerzensgeldes (Adhäsionsantrag) sollten insbesondere Angaben zu Art und Umfang der erlittenen Verletzungen, zu dem Ausmaß und der Dauer der eingetretenen Beeinträchtigungen sowie zum Maß des Verschuldens des Täters gemacht werden. Der Antrag selbst kann schon bei Erstattung der Strafanzeige bei der Polzei schriftlich eingereicht werden oder später bei der Staatsanwaltschaft bzw. auch bei dem Gericht selbst. Dem Antragsteller wird dann Mitteilung von Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung gemacht und er hat zudem das Recht an der Verhandlung teilzunehmen, wobei er dann auch die Möglichkeit hat dort gehört zu werden und sogar selbst Fragen und Beweisanträge stellen kann.
Kurz zusammengefasst bietet das Adhäsionsverfahren folgende Vorteile:
- ein zusätzlicher Zivilprozess kann überflüssig werden
- die Sachverhaltsaufklärung erfolgt durch das Strafgericht
- Recht an der Verhandlung teilzunehmen und Beweisanträge und Fragen zu stellen
- es besteht keine Gefahr eines Rechtsverlustes, wenn das Strafgericht keine Entscheidung trifft oder dem Antrag nicht vollumfänglich entspricht, bleibt der Weg zum Zivilgericht offen
- Kostenersparnis, da keine Gerichtsgebühren bei Antragstellung zu zahlen sind
Eine Anmerkung zum Schluss:
Die vorstehenden Angaben können natürlich nicht ins Detail gehen, sollen dem Leser aber einen groben Überblick über diese relativ unbekannte Möglichkeit geben, sich einen weiteren Zivilprozess zu ersparen.