Wie definiert sich sexueller Missbrauch ?
Der Begriff der sexuellen Handlung definiert sich nicht etwa allein durch den Gesetzestext der einschlägigen Paragraphen, sondern unterliegt vielmehr einer Ausformung durch Rechtsprechung und juristische Lehre. Demgemäß wird man von folgendem Verständnis des Begriffs ausgehen dürfen:
Sexuell ist eine Handlung, die regelmäßig durch aktives Tun das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat, und zwar unter Einsatz von mindestens des eigenen oder eines fremden Körpers. Dabei muss die Handlung objektiv eine Beziehung zur Geschlechtlichkeit haben. Dies heißt, das äussere Erscheinungsbild sowie der Gesamtvorgang muss für einen verständigen Partner die Sexualbezogenheit erkennen lassen und darf nicht völlig unerheblich sein.
Inwieweit eine solche Handlung unerheblich ist oder nicht, bestimmt sich dann wiederum nach dem Ermessen der Gerichte und damit nach den zur Zeit geltenden gesellschaftlichen Wertungen und Moralvorstellungen.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang beispielsweise das Vorliegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch einen kurzen Griff an die Außenseite des nackten Oberschenkels nicht als gegeben angesehen. Demgegenüber wurde ein Zungenkuss oder ein Griff an die Brust der eigenen Tochter als sexueller Missbrauch angesehen. Ebenso eindeutige verbale Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr gegenüber einem Kind.
Die sexuelle Handlung an einer Person setzt eine körperliche Berührung voraus, dabei spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob das Opfer selbst in der Lage ist die Sexualbezogenheit zu erkennen und richtig einzuordnen. Dies entschied der BGH in einem Fall, in dem der Täter an einem schlafenden Kleinkind sexuelle Manipulationen vollzog und diese mit der Videokamera filmte, wobei die Handlung von dem schlafenden Kleinkind nicht registriert wurde.
Bei einer Handlung vor einem anderen ist es hingegen erforderlich, dass der Betroffene diese äusserlich wahrgenommen hat. Ob er dann aber auch den Sexualbezug der Handlung tatsächlich verstanden hat oder überhaupt verstehen konnte, ist unerheblich.
Die wesentlichen Vorschriften des Sexualstrafrechts
Hier ins Detail gehen zu wollen, würde den Rahmen sprengen. Es soll jedoch versucht werden die wesentlichsten Vorschriften kurz anzusprechen und zu erläutern. Die genauen Gesetzeswortlaute findet man unter www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
Die Vorschriften zum Sexualstrafrecht finden sich im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB). Es handelt sich um die §§ 174 ff.
Beispielhaft sei hier auf § 174 eingegangen, der den Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Strafe stellt. Dieser regelt die Strafbarkeit der Vornahme von sexuellen Handlungen an solchen Personen, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem Täter stehen, z.B. Personen unter 16 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Auch erfasst sind Personen unter 18 Jahren, die ihm u.a. im Rahmen eines Dienstverhältnisses untergeordnet sind.
Die zentralen Vorschriften dürften jedoch § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), § 176 a (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) und § 177 (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) sein.
§ 176 bezieht sich auf sexuelle Handlungen an Kindern. Opfer einer Tat nach § 176 kann nur ein Mädchen oder Junge unter 14 Jahren sein. § 176 unterscheidet dabei im wesentlichen zwischen sexuellen Handlungen des Täters an dem Kind oder auf Veranlassung des Täters vorgenommenen Handlungen des Kindes am Täter, der Bestimmung des Kindes zu sexuellen Handlungen mit Dritten und Handlungen des Täters, die vor dem Kind stattfinden. Erfasst ist auch die Bestimmung des Kindes zu Handlungen an sich selbst und sonstigen sexualbezogenen Handlungen oder Einwirkungen des Täters auf das Kind.
§ 177 regelt im 1. Absatz die durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungene Duldung sexueller Handlungen des Täters oder eines Dritten oder den hierdurch bedingten Zwang, solche Handlungen an Dritten vornehmen zu müssen. Absatz 2 stellt Regelfälle für das Vorliegen eines besonders schweren Falles (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) auf. Hier ist der klassische Fall der Vergewaltigung erfasst.