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Strafanzeige erstatten oder nicht ?

Zunächst muss Ihnen in diesem Zusammenhang eines klar sein, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft erst einmal Kenntnis von dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs erhalten haben, müssen diese "von Amts wegen" ermitteln. Dies bedeutet für Sie, eine einmal gemachte Anzeige kann nicht mehr zurückgenommen werden  und löst daher zwangsläufig ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten aus.

Die Entscheidung, ob eine Strafanzeige gestellt wird oder nicht, sollte in aller Ruhe getroffen werden. Indes sind Opferbetreuer stets verpflichtet, betroffene Kinder im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht vor der Begehung weiterer gegen das Kind gerichteter Taten zu schützen. Wichtig zu wissen ist auch, dass Polizei und Staatsanwaltschaft auch anonymen Strafanzeigen nachgehen müssen. Wenn Sie also selbst nicht in Erscheinung treten wollen, weil Sie z.B. Ihren Nachbarn in Verdacht haben sich des sexuellen Missbrauchs Dritter strafbar zu machen, können Sie die Ermittlungsbehörden auch auf diesem Wege zum Einschreiten zwingen. Auch dann sollten Sie in Ihrer Strafanzeige aber so genau wie möglich darlegen, worauf Sie Ihren Verdacht stützen. Liegt die Tat erst circa 40 - 72 Stunden zurück, so kann es sinnvoll sein vor einer Anzeigeerstattung z.B. eine gynäkologische Untersuchung zur Spurensicherung durch einen Arzt / Ärztin Ihres Vertrauens vornehmen zu lassen um Beweismittel (DNA-Spuren usw.) zu sichern. Allerdings setzt dies voraus, dass der Arzt / die Ärztin sich mit der Spurensicherung auskennt. So kann man eventuell einer polizeilich angeordneten Untersuchung durch einen unbekannten Arzt / Ärztin entgehen. Die polizeilich angeordnete Untersuchung darf dann allerdings nach § 81 c I Strafprozessordnung (StPO) nur am Körper und nicht im Körper stattfinden. Dies bedeutet, dass körperliche Eingriffe untersagt sind, schließt jedoch eine Untersuchung der natürlichen Körperöffnungen nicht aus, deren Inneres ohne ärztliche Hilfe sichtbar gemacht werden kann. Scheidenabstriche und Untersuchungen des Analbereichs sind daher zulässig.

Fachliche Unterstützung ? Auswahl des richtigen Anwalts ?

Für Sie als Opferbetreuer oder für selbst agierende Betroffene sollte allerdings die Hinzuziehung fachkundiger Unterstützung oberstes Gebot sein. Sinnvoll dürfte unter anderem anwaltliche Unterstützung sein, auch bereits im Vorfeld der Anzeige. Der Anwalt oder die Anwältin sollte allerdings in solchen Verfahren versiert und erfahren sein. Der anwaltliche Beistand kann sich mit der Polizei in Verbindung setzen, die Strafanzeige erstatten und bereits darin eine Tatschilderung abgeben. Dies erleichtert Opfer und Polizei die spätere Vernehmung, da die Beamten bereits im Vorfeld erfahren, in welche Richtung eine Befragung gehen muss. Zudem kann ein Anwalt / Anwältin  bei den Befragungen des Opfers durch die Polizei anwesend sein, Nebenklageanträge (hierzu später) vorbereiten und Ihnen darlegen, inwieweit die Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen werden. Mit Hilfe eines Rechtsbeistandes können Sie erheblichen Einfluss auf das Ermittlungs- und Strafverfahren nehmen (dazu später mehr) und haben zudem die Möglichkeit der Akteneinsicht.

Wenn Sie sich als Opfer für einen bestimmten Anwalt bzw. eine Anwältin entscheiden und zum ersten Mal mit diesem/dieser zusammentreffen, dann sollten Sie unbedingt auch  Ihr "Bauchgefühl" sprechen lassen. Zwischen Ihnen muss die "Chemie" stimmen, dies heißt, Sie müssen sich in der Lage sehen mit diesem Menschen sehr intime Angelegenheiten des Tathergangs und einer etwaigen Vorgeschichte zu besprechen und dabei bedenken, dass die von Ihnen ausgewählte Person sie durch das ganze Verfahren begleiten wird.

Wie sollte das Erstgespräch mit dem Anwalt im Idealfall ablaufen ?

Im Regelfall dürfte es aus anwaltlicher Sicht sinnvoll sein, mit dem Opfer zunächst ein sogenanntes "warm up" Gespräch zum Kennenlernen zu führen. Dabei sollte es zunächst um alles, aber gerade nicht um das Tatgeschehen selbst gehen. Hierbei können dann beide Seiten zunächst einmal feststellen, ob man überhaupt zusammen "arbeiten" kann. Haben Sie das Gefühl zu dem vor Ihnen sitzenden Menschen kein Vertrauen fassen zu können, so sollten Sie das Gespräch abrechen und höflich darauf hinweisen, dass zwar keine Zweifel an der anwaltlichen und fachlichen Kompetenz bestehen, aber einfach die bereits erwähnte "Chemie" nicht stimmt. Der Verfasser ist selbst als Anwalt in Missbrauchsverfahren tätig und würde ein solches Verhalten seinem Gegenüber nicht übel nehmen. Auch Ihr Anwalt dürfte schon einmal einen zwar als Fachmann anerkannten und ihm unbekannten Arzt aufgesucht und beim ersten Treffen dann die Feststellung gemacht haben, dass ein Vertrauensverhältnis einfach deshalb nicht zustande kommt, weil man eben "nicht zusammen passt". Gerade und insbesondere in Fällen des Kindesmissbrauchs, muss der anwaltliche Beistand von seinem kindlichen Gegenüber aber akzeptiert werden. Kein Rechtsanwalt wird (sollte) Ihnen eine derartiges Verhalten übel nehmen, wenn ihm freundlich darlegt wird, warum denn nun kein Mandatsverhältnis zustande kommen kann.

Muten Sie gerade einem kindlichen Opfer keine "Vertrauensperson" zu die es nicht haben will, denn dies wäre ein erneuter Missbrauch in anderem Sinne.

Um Sie oder ein betroffenes Kind in einem Verfahren der hier beschriebenen Art sinnvoll vertreten zu können, benötigt Ihr anwaltlicher Beistand menschliches Einfühlungsvermögen genauso, wie juristische Kompetenz. Insbesondere sollte Ihr Rechtsbeistand sich aber auch im Bereich der Strafverteidigung auskennen. Dies versetzt ihn nämlich in einem sich anschließenden Strafverfahren gegen den Täter in die Lage zu erkennen, warum dessen Verteidiger wie handelt und möglicherweise kann er dann in entsprechender Weise angezeigte juristische Gegenmaßnahmen ergreifen.

Mit Erstattung einer Strafanzeige leitet die zuständige Staatsanwaltschaft ein sog. Ermittlungsverfahren gegen den Täter ein. Mehr dazu und zur Rolle des Opfers in diesem Verfahren auf der nachfolgenden Seite.