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Das Strafverfahren bzw. der Ablauf der Hauptverhandlung

Vorab ein paar wichtige Informationen:

Wenn die Hauptverhandlung bevorsteht und Sie als Opfer vernommen werden sollen bzw. ein kindliches Opfer begleiten wollen, so empfiehlt es sich ein oder zwei Tage vorher den Sitzungssaal zu besichtigen. Man fühlt sich viel wohler in einer Umgebung die einem vertraut ist. Haben Sie keine Hemmungen bei Gericht anzurufen und nachzufragen, wann dies möglich ist. Gut wäre es, wenn Ihr Anwalt Sie begleitet und Ihnen schildert, wer wo sitzt. Sie sollten es sich übrigens unbedingt ersparen vorher die sog. "Gerichtsshows" im Fernsehen anzuschauen. Die haben mit der Realität nichts zu tun. Im Gerichtssaal geht es im Regelfall ruhig und sachlich zu, also keine Angst.

Eine ebenfalls nicht ganz unwichtige Information ist sicherlich auch der Umstand, dass Zeugen unter 16 Jahren grundsätzlich nur durch den Richter, also nicht durch den Verteidiger, befragt werden dürfen (§ 241 a StPO). Diese Regelung vergessen manche Richter und es ist dann Aufgabe Ihres Anwaltes ihn daran zu erinnern. Leider ist diese Regelung oft auch solchen Anwälten unbekannt, die mit der Materie eines Strafprozesses nicht sehr vetraut sind.

Aufgrund der Neuregelung des § 255 a II StPO besteht inzwischen die Möglichkeit, eine vor dem Verhandlungstermin aufgezeichnete richterliche Vernehmung des missbrauchten Kindes in der Hauptverhandlung zu verwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verteidiger und der Angeklagte Gelegenheit hatten an der Befragung mitzuwirken. Ist im Rahmen der Hauptverhandlung dann doch eine ergänzende Befragung des Missbrauchsopfers nötig, so wird durch § 247 a StPO die Möglichkeit geschaffen, dass auch diese Befragung ausserhalb des Sitzungssaales stattfinden kann, wobei die Aussage zeitgleich in Ton und Bild in den Saal übertragen werden muss und für die anderen Parteien ein Fragerecht besteht.

Der Opferanwalt kann auch beantragen, dass sich der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung des Opfers aus dem Saal zu entfernen hat, insofern diese im Sitzungssaal erfolgen soll. Hier gilt es aber ein paar Besonderheiten zu beachten, auf die gleich noch eingegangen wird.

Möglich ist auch ein sog. "Deal" zwischen Gericht, Verteidigung und Nebenklage (zur Nebenklage vgl. die Seite Opferrechte). Dies bedeutet, dass zwischen den Beteiligten vorab ein bestimmtes Strafmaß ausgehandelt wird und der Angeklagte sich dafür in der Hauptverhandlung geständig zeigt. Folge: Dem Opfer bleibt eine Aussage vor Gericht erspart. Oft pokert die Verteidigung und signalisiert dem Gericht erst am Verhandlungstage eine diesbezügliche Verhandlungsbereitschaft.

Zum Abschluss der Tipps noch eine weitere wichtige Info. Nach den §§ 171 b I und § 172 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat das Gericht die Möglichkeit die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Zeugen (des Opfers) zur Sprache kommen, oder eine Person unter 16 Jahren vernommen werden soll. Hiervon wird in der Regel jedoch ohnehin Gebrauch gemacht, wenn nicht, dann muss Ihr Anwalt in dieser Hinsicht rechtzeitig tätig werden.

Sie sehen also, es gibt vielfältige Chancen, dass die Hauptverhandlung für Sie nicht ganz so dramatisch von statten geht, wie Sie dies vielleicht erwarten.

Der Ablauf der Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung läuft dergestalt ab, dass zunächst der vorsitzende Richter die Verhandlung mit dem sogenannten "Aufruf der Sache" eröffnet und alle Beteiligten bittet den Sitzungssaal zu betreten. Er stellt dann die Anwesenheit des Angeklagten, des Verteidigers, der Zeugen und Sachverständigen fest und belehrt die Zeugen über die Bedeutung einer Falschaussage (strafbar).

Anschließend werden die Zeugen aufgefordert den Sitzungssaal wieder zu verlassen. Tritt das Opfer als Nebenkläger auf (vgl. Seite Opferrechte), so kann es im Saal verbleiben. Dies ist allerdings wenig sinnvoll. Sollte das Opfer nämlich später selbst als Zeuge vernommen werden müssen, so schwächt es diese Position nachhaltig, wenn es während der Aussage des Angeklagten oder anderer Zeugen anwesend ist. In diesem Fall könnte man ihm unterstellen, es sei nur deshalb im Sitzungssaal verblieben, um seine spätere Aussage "passend"  machen zu können. Ausreichend und zweckmäßig ist es daher, dass allein der anwaltliche Nebenklagevertreter im Saal verbleibt. Das Opfer sollte also im Falle einer Nebenklage trotz seines Bleiberechtes nie während der Aussage des Angeklagten im Saal anwesend sein. Zudem kann man andernfalls dem Gericht später nur noch schwerlich nachvollziehbar vermitteln, dass das Opfer bei seiner eigenen Befragung nun plötzlich die Anwesenheit des Angeklagten nicht  mehr ertragen kann und dieser jetzt den Gerichtssaal verlassen soll. Ein solcher Antrag des Nebenklagevertreters wird dann meist scheitern.

Dies sind wichtige Grundregeln, die Ihnen  und Ihrem anwaltlichen Beistand unbedingt bewusst sein sollten.

Nun aber zurück zum Ablauf der Hauptverhandlung.

Nachdem die Zeugen den Saal verlassen haben, nimmt der Richter zunächst die Personalien des Angeklagten auf. Dies geschieht zum Zwecke der Identitätsfeststellung und auch  zur Überprüfung dessen Verhandlungsfähigkeit.

Anschließend verliest der Staatsanwalt die Anklage. Der vorsitzende Richter wird dann den Angeklagten auf sein Schweigerecht hinweisen und diesen fragen, ob er sich denn zu den erhobenen Vorwürfen äußern möchte.

Bejaht der Angeklagte dies, so beginnt dessen Befragung. Im Regelfall wird das Fragerecht zunächst durch den Richter, dann durch den Staatsanwalt und in Folge durch den Verteidiger und Nebenklagevertreter (vgl. Seite Opferrechte) ausgeübt werden. Ist der Angeklagte nicht geständig, wird der Richter in die Beweisaufnahme eintreten. Die Beweisaufnahme läuft dergestalt ab, dass das Gericht nun die einzelnen Zeugen oder Sachverständigen (Gutachter) aufruft und befragt. Das Opfer ist im Strafprozess auch Zeuge und wird im Regelfall nach dem Angeklagten befragt werden, wobei die oben angeführten Besonderheiten gelten. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sämtliche beteiligten Parteien ein Fragerecht.

Warum werden die Zeugen eigentlich nochmal gehört ?

Die haben Ihre Aussage doch schon vor der Polizei gemacht, so dass diese in der Akte sind ?

Die Ursache hierfür beruht auf dem sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz. Dies bedeutet für die Beweisaufnahme in einem Strafprozess folgendes:

Das Gericht darf seine Entscheidung nur auf unmittelbar durch die Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse stützen. Insofern darf der Richter den Akteninhalt, den er natürlich kennt, grundsätzlich nicht verwerten. Der Richter darf seine Entscheidung also nur auf solche Erkenntnisse stützen, die er unmittelbar in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Hiervon gibt es zwar einige Ausnahmen, deren Erörterung würde hier indes zu weit führen.

Während der Hauptverhandlung steht es den beteiligten Parteien frei sachdienliche Anträge zu stellen. So kann der Verteidiger z.B. weitere Beweisanträge stellen und die Ladung von ihm benannten Zeugen beantragen oder die Einholung eines Gegengutachtens einfordern. Der Nebenklagevertreter hat ebenfalls ein dementsprechendes Antragsrecht (zur Nebenklage vgl. Seite Opferrechte). Sind die Zeugen vernommen worden, darunter auch der Gutachter, der das Ergebnis seines Gutachtens in mündlicher Form vortragen muss (vgl. Unmittelbarkeitsgrundsatz), so wird die Beweisaufnahme geschlossen. Es wird nun zunächst der Staatsanwalt sein Plädoyer halten und den Ausspruch eines bestimmten Urteils beantragen.  Im Anschluss daran hat der Nebenklagevertreter die Gelegenheit ebenfalls zu plädieren und einen selbstständigen Antrag in Bezug auf das Strafmaß zu stellen. Zuletzt wird der Verteidiger seine rechtliche Würdigung der Hauptverhandlung vortragen und ebenfalls einen Antrag zum Urteilsspruch stellen. Dann wird dem Angeklagten die Möglichkeit des sog. letzten Wortes angeboten und er kann sich nochmal abschließend zu den Vorwürfen äußern.  Meist wird er sich jedoch einfach den Ausführungen seines Verteidigers anschließen.

Nach diesem Prozedere zieht sich das Gericht dann zur Beratung zurück und wird erst nach der Urteilsfindung wiederkehren. Der Richter verliest dann "im Namen des Volkes" den Strafausspruch und wird anschließend in freier Rede das Urteil begründen. Kommt es zu einer Verurteilung wird das Gericht den Angeklagten noch über die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels belehren und die Verhandlung ist damit beendet. Rechtskräftig, also "wirksam", wird das Urteil innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung, wenn der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Rechtsmittel des Angeklagten

Die Rechtsmittel werden hier nur "grob" und vereinfacht geschildert, da detaillierte Ausführungen hier zu weit führen würden.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichtes steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Dies bedeutet die Hauptverhandlung findet komplett neu vor dem Landgericht statt. Ebenso das Rechtsmittel der Revision, wobei hier nur eine Überprüfung der Akten und Gerichtsprotokolle auf Verfahrensfehler stattfindet, die möglicherweise dazu führen können, dass der Prozess neu aufgerollt werden muss.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichtes ist nur die Revision möglich.